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   BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03   

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https://dejure.org/2004,6441
BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03 (https://dejure.org/2004,6441)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 (https://dejure.org/2004,6441)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - 6 B 70.03 (https://dejure.org/2004,6441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Bestimmung des Zwecks einer Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes; Anforderungen an den Begriff der Betreuung; Formale Anforderungen an einen Heimvertrag; Steuerrechtliche Auswirkungen auf einen Betrieb ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zum allgemeinen Gewerberecht entschieden, dass die gewerberechtliche Beurteilung eines Betriebes nicht von etwa abweichenden Grundsätzen in anderen Rechtsbereichen abhängt (Urteil vom 26. Januar 1993 BVerwG 1 C 25.91 Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 196).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03
    14 bb) Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 07.02.1995 - 1 B 14.95

    Beiladung - Entziehung der Gaststättenerlaubnis - Ehefrau des Gastwirts -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03
    Das Absehen von einer einfachen Beiladung stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (Beschluss vom 7. Februar 1995 BVerwG 1 B 14.95 Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19

    Einstufung einer Einrichtung als unterstützende Wohnform im Sinne des

    Entscheidend ist der Zweck, dem die Einrichtung dient, nicht der Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 14 S 2775/02 -, juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    90 a) Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst.
  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15

    Stationäre Einrichtung; unabhängige Wohngemeinschaft; trägergesteuerte

    Es folgt aus dem Begriff der stationären Einrichtung ebenso wie früher aus dem Begriff des Heims in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG, dass es auf den Zweck ankommt, dem die Einrichtung dient, nicht auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten zum Ausdruck kommt (vgl. zum Heimrecht: BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 2004, GewArch 2004, 485).
  • VG Karlsruhe, 12.04.2024 - 2 K 411/24
    Es kommt dabei allerdings nicht auf den vom Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgten Zweck an, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der personellen und sächlichen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt, sondern vielmehr auf den Zweck, dem die Einrichtung in Wirklichkeit dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2020 - 6 S 1006/19 -, PflR 2020, 379 - juris Rn. 35; zur früher geltenden bundesgesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 HeimG BVerwG, Beschl. v. 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485 - juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.06.2003 - 14 S 2775/02 -, PflR 2004, 83 - juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09

    Zuverlässigkeit des Heimträgers

    Im allgemeinen Gewerberecht (vgl. zum Heimrecht als besonderem Gewerberecht BVerwG, Beschl. vom 12.02.2004 - 6 B 70/03 -, GewArch 2004, 485) kann die Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, wenn keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996 - 1 B 226/96 -, GewArch 1997, 68; Urt. vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1, 4).
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2011 - 4 LA 306/08

    Heimgesetz kann auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 S. 1, 2 HeimG genannten

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass es auf den Zweck ankommt, dem die Einrichtung dient, nicht auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.2004 - 6 B 70.03 - ,GewArch 2004, 485).
  • BVerwG, 23.07.2015 - 3 B 27.15

    Bewohnte Wohngemeinschaft alsTeil einer stationären Einrichtung im Sinne des § 3

    b) Rügen will der Beklagte in Wirklichkeit - wie sich aus seinem Hinweis auf das der Divergenzentscheidung vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ergibt - eine Abweichung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2004 (6 B 70.03 - juris).
  • VG Hannover, 21.09.2011 - 11 A 913/10

    Ausüben der Entscheidungen über die Gestaltung des täglichen Lebens durch einen

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass es auf den Zweck ankommt, dem die Einrichtung dient, nicht jedoch auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.2004 - 6 B 70.03 - , GewArch 2004, 485).
  • VG Göttingen, 28.08.2008 - 2 A 2/08

    Heim; Verwaltungsakt, feststellender; Wohnen, betreutes

    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Heim und dem "betreuten Wohnen" ist der Zweck, dem die Einrichtung dient, nicht der Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70/03 - GewArch 2004, S. 485, die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 26.06.2003 - 14 S 2775/02 - bestätigend).
  • VG Stade, 06.04.2009 - 4 B 1758/08

    Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Seniorenwohngemeinschaft

  • VG Darmstadt, 08.06.2018 - 3 L 456/09
  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2008 - 15 L 46/08

    Heim, Schließung

  • LG Leipzig, 10.11.2006 - 16 T 1023/06
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